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BFH 20.06.2024 IV R 17/21, Kommentierte Nachricht BBK 19/2024 S. 879

Einkommensteuer | Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG

Die Regelungen über die Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG und über die Haftungsminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG sind gesellschafterbezogen und nicht beteiligungsbezogen auszulegen.

[i]Gesellschafterbezogene Auslegung des § 15a Abs. 3 EStGWird nach der Einlageminderung die Kommanditbeteiligung unterjährig übertragen, ist die Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 3 EStG beim Veräußerer vorzunehmen, nicht aber beim Erwerber. Der Erwerber hat den Tatbestand des § 15a Abs. 3 EStG nämlich nicht verwirklicht. Dies gilt auch im Fall einer unentgeltlichen Anteilsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG.

[i]Nach Einlageminderung übertrug Y seinen Anteil auf ZAn einer GmbH & Co. KG war Y beteiligt. Durch Beschluss vom wurde die Hafteinlage des Y herabgesetzt. Am übertrug Y seinen Anteil auf Z. Das Finanzamt nahm in der Gewinnfeststellung für 2003 bei Z eine Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG vor. Dem widersprach der BFH, da Z den Tatbestand des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht verwirklicht hatte; dies war Y gewese...

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Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG

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