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FG München Urteil v. - 14 K 247/23

Gesetze: UStG § 4 Nr. 2, UStG § 8 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 8 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 8 Abs. 2 Nr. 3, UStG § 14c, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 26 Abs. 3, AO § 163

Kein Vorsteuerabzug aus Einkäufen für das Catering und die Ausstattung von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Flugzeugen

Leitsatz

1. Die in § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UStG normierten Steuerbefreiungen sind obligatorisch, sodass in Bezug auf ihre Inanspruchnahme kein Wahlrecht besteht.

2. Zu den Ausrüstungsgegenständen gehören zumindest die an Bord eines Flugzeugs zum Gebrauch mitgeführten Gegenstände, Rettungsvorrichtungen, Möbel, Wäsche und anderes Inventar. Zu Versorgungsgegenständen gehören zumindest die während der Beförderungen zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und Fluggäste bestimmten üblichen Gegenstände wie z. B. Proviant, Genussmittel, Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften, sowie Dekoration, wie Blumen.

3. Eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG dahingehend, dass ein Vorsteuerabzug aus Vereinfachungsgründen oder zur Förderung des grenzübergreifenden Flugverkehrs unabhängig davon zu gewähren ist, ob die Eingangsleistungen nach § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UStG steuerfrei sind, scheidet aus.

4. Ein Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt ergibt sich weder nach dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer noch unter Billigkeitsgesichtspunkten.

Fundstelle(n):
EAAAJ-75742

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FG München, Urteil v. 18.07.2024 - 14 K 247/23

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