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FG München Urteil v. - 15 K 286/23

Gesetze: EStG § 12 Nr. 1, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 3, NemV § 1, AMG § 2

Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG von ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln bei Krebserkrankungen

Leitsatz

Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie dem an Krebs erkrankten Steuerpflichtigen ärztlich verordnet worden sind. Aufwendungen für Lebensmittel – auch in Form von nicht in den Anwendungsbereich des § 2 AMG fallenden Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne des § 1 NemV – sind nicht originäre Aufwendungen im Krankheitsfall, die dem Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 EStG zugeordnet werden können. Es handelt sich insoweit vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung, die dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterfallen.

Fundstelle(n):
UAAAJ-75741

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FG München, Urteil v. 25.07.2024 - 15 K 286/23

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