BGH Beschluss v. - 4 StR 229/24

Instanzenzug: Az: 4 StR 229/24vorgehend Az: 2 Ks 9/23

Gründe

11. Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der er geltend macht, der Senat habe sich nicht (ernsthaft) mit der Revisionsbegründung befasst und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

22. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.

3Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift wie auch in der Gegenerklärung zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Der Beschwerdeführer kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Rn. 3; Beschluss vom – 4 StR 241/15 Rn. 2 mwN).

43. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ‒ 1 StR 81/13 Rn. 4 mwN).

Quentin                     Scheuß                     Dietsch

                 Marks                    Tschakert

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:290824B4STR229.24.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-75726