1. Eine Montage beginnt nicht schon mit der Anlieferung der zu montierenden Gegenstände am vorgesehenen Montageort, sondern erst mit dem Eintreffen der ersten Person, die vom Montageunternehmen mit den vorzunehmenden Montagearbeiten betraut worden ist. Als ,,Montagearbeiten'' in diesem Sinne sind auch solche Arbeiten anzusehen, die der unmittelbaren Vorbereitung der eigentlichen Montage (Zusammenfügen der Gegenstände zu einer einheitlichen Sache) dienen.
2. Ist eine Montage Bestandteil eines Werklieferungsvertrags und ist in diesem Vertrag eine Abnahme des fertigen Werks unter Mitwirkung des Montageunternehmens vorgesehen, so endet die Montage frühestens mit der Abnahme.
3. Werden Montagearbeiten vor dem Abschluß der Montage aus im Betriebsablauf liegenden Gründen unterbrochen, so wird hierdurch der Lauf der für die Betriebsstättenbegründung maßgeblichen Fristen nicht berührt. Das gilt grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Unterbrechung.
4. Werden Montagearbeiten aus nicht im Betriebsablauf liegenden Gründen unterbrochen, so werden die genannten Fristen gehemmt, sofern die Unterbrechung nicht nur ganz kurzfristig ist und während der Unterbrechungszeit die Arbeitnehmer und Beauftragten des Montageunternehmens vom Montageort abgezogen werden.
5. Ist eine Montage unterbrochen und wird während der Unterbrechungszeit mit einer weiteren Montage begonnen, so sind für Zwecke der Fristberechnung beide Montagen in entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2 Nr 8 Buchst. c AO 1977 zusammenzuzählen.
6. Geht es um die Frage nach dem Bestehen einer Montagebetriebsstätte i. S. des DBA-Schweiz, so ist ein Zusammenrechnen mehrerer Montagen nicht zulässig. Arbeiten an mehreren Anlagen können jedoch doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Montage darstellen, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 694 CAAAA-96630
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