BGH Beschluss v. - VIII ZB 23/24

Instanzenzug: Az: VIII ZB 23/24 Beschlussvorgehend Az: VIII ZB 23/24vorgehend LG Magdeburg Az: 1 S 15/24 Beschlussvorgehend AG Schönebeck Az: 4 C 220/23nachgehend Az: VIII ZB 23/24 Beschluss

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.545,65 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.545,65 €) zum Soll gestellt.

2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom .

II.

31. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

42. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

53. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Diese berechnet sich bei einem Streitwert von 5.545,65 € nach der Anlage 2 zum GKG auf 364 €. Der Beschwerdeführer haftet für die Prozesskosten als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.

64. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240624BVIIIZB23.24.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-75702