Instanzenzug: LG Rostock Az: 12a KLs 132/23 (2)vorgehend Az: 6 StR 244/23 Beschlussvorgehend LG Rostock Az: 11a KLs 99/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Besitzes von Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Da es sich bei § 34 Abs. 3 KCanG um eine Strafzumessungsregel handelt, ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. ; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31). Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert.
3Der Strafausspruch hat Bestand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass das Cannabis in allen Fällen in den Verkehr gelangte (vgl. ; Beschlüsse vom – 4 StR 209/23; vom – 5 StR 495/23). Die Strafe ist aber mit Rücksicht auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die Vorstrafen, die Handelsmengen und die professionelle Vorgehensweise, angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
Feilcke Tiemann Fritsche
von Schmettau Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210824B6STR437.24.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-75575