Instanzenzug: LG München II Az: 6 T 2053/23vorgehend AG Wolfratshausen Az: 1 M 17/23
Gründe
1Der Gläubiger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache.
2Der Gläubiger veräußerte an die Schuldnerin zwei Pferdesättel unter Eigentumsvorbehalt zum Gesamtkaufpreis von 7.845 €. Über die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten hat er einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, aus dem er gegenüber der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung betreibt. Nach Pfändung der beiden Sättel hat der Gläubiger gemäß § 825 ZPO deren Verwertung durch freihändigen Verkauf beantragt unter Benennung einer Person, die bereit sei, die Sättel zum Stückpreis von 800 € zu erwerben. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten um die Bemessung des angemessenen Werts der gepfändeten Sachen. Das Amtsgericht Wolfratshausen hat die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Wert der gepfändeten Sättel zu schätzen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht München II durch Beschluss vom zurückgewiesen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Entscheidung ist dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers am zugestellt worden.
3Mit einem am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines anwaltlichen Bevollmächtigten vom beantragt der Gläubiger, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen den vorbezeichneten landgerichtlichen Beschluss vom unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers wird in diesem Schriftsatz auf eine beigefügte Formularerklärung verwiesen, die nicht unterschrieben sowie undatiert ist und der keine Belege anliegen.
51. Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt wird, ist zwar als solche statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr fristgerecht eingelegt werden, nachdem die hierfür maßgebliche gesetzliche Monatsfrist gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses am in Gang gesetzt worden und daher bereits mit dem abgelaufen ist.
62. Dem Gläubiger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt werden.
7(§ 233 ZPO).
8a) Der Gläubiger hat nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antrag nebst beigefügter Formularerklärung ist erst über einen Monat nach Fristablauf, am , beim Bundesgerichtshof eingegangen.
10aa) Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn sie innerhalb dieser Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird (st. Rspr., vgl. nur , FamRZ 2004, 1548, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495; Rn. 4 ff., WuM 2013, 377, jeweils m.w.N.).
11Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Gläubigers nicht. Sowohl die anwaltlich verfasste Antragsschrift vom als auch die ihr beigefügte Formularerklärung sind erst deutlich nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit Rücksicht darauf kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die ohnehin verspätet vorgelegte Formularerklärung des Gläubigers (der in den Vorinstanzen keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte) außerdem weder datiert noch unterschrieben ist und ihr auch keine Belege beigefügt sind.
12§ 233 ZPO iBGH, Beschluss vom - XI ZA 13/12 Rn. 6 m.w.N., § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, ). EBGH, Beschluss vom - XI ZA 13/12 Rn. 6,
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210824BVIIZA3.24.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-75504