Gesetze: BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1RADG § 4 Abs. 1 und 2
Zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof durch einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwalt
Leitsatz
Vor dem BFH kann sich ein Beteiligter durch einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person handelt, die gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG zur Vertretung befugt ist. Einer Bevollmächtigung des Einvernehmensanwalts durch den Beteiligten bedarf es nicht. Das Einvernehmen ist jedoch schriftlich nachzuweisen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 637 PAAAA-96604
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