Gesetze: InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Merkmalübertragung führt bei Betriebsaufspaltung zur Erhöhung der Investitionszulage
Leitsatz
Werden im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von dem investierenden Besitzunternehmen an das in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragene Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen, können die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage gegeben sein. Die Eintragung des Betriebsunternehmens ist dem Besitzunternehmen zuzurechnen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 610 KAAAA-96594
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