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EStH H 67 (Zu § 67 EStG)

Zu § 67 EStG

H 67

Antrag bei volljährigen Kindern

>V 5.4 DA-KG 2024

Antragstellung

>V 5 DA-KG 2024

Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen

>V 8 DA-KG 2024

Mitwirkungspflichten

>§ 68 EStG

>V 7 DA-KG 2024

Zuständigkeit

Dem BZSt obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung; die Fachaufsicht obliegt dem BZSt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-75313