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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KA 36/20

Der Kläger wendet sich gegen Honorarkürzungen im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Quartale 1/2015 bis 4/2015 sowie 1/2016 bis 4/2016 in Höhe von insgesamt (noch) 7.084,35 Euro. Betroffen ist eine Kürzung der Gebührennummer 04 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2h Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (<SGB V> Stand: 1. April 2014 <BEMA>).

Fundstelle(n):
PAAAJ-75290

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.04.2024 - L 11 KA 36/20

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