Instanzenzug: Az: VIII ZR 55/24 Beschlussvorgehend Az: VIII ZR 55/24 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 16 U 37/22 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-07 O 204/19
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen und zugleich dessen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 16. Zivilsenat - vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen; den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat auf 122.358,89 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 2.522 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 122.358,89 €) zum Soll gestellt.
2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom .
II.
31. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).
42. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5Der erfolgte Kostenansatz ist richtig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Senat im Beschluss vom nicht nur über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts entschieden, sondern auch seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Für die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde fällt nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-Gebühr an, die sich bei dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 122.358,89 € auf 2.522 € beläuft. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.
63. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZR55.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-75227