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BMF 04.09.2024 IV C 2 - S 2742/19/10004 :003, Kommentierte Nachricht BBK 19/2024 S. 872

Körperschaftsteuer | BMF-Schreiben zur inkongruenten Gewinnausschüttung

Das BMF erkennt die BFH-Rechtsprechung zur inkongruenten Gewinnausschüttung an. Danach ist eine einstimmig beschlossene inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich anzuerkennen, auch wenn die inkongruente Vorabausschüttung weder in der Satzung vereinbart ist noch eine Öffnungsklausel in der Satzung enthalten ist. Der Beschluss ist nämlich zivilrechtlich wirksam, da er aufgrund seiner Einstimmigkeit nicht angefochten werden kann.

[i]BMF folgt der BFH-RechtsprechungDer Beschluss darf aber sowohl nach dem BFH als auch nach dem BMF nur punktuell wirken, also keine Dauerwirkung haben, die auch bei einem nur begrenzten Zeitraum anzunehmen wäre. Denn dann wäre der Beschluss nichtig und damit zivilrechtlich unwirksam, es sei denn, bei der Beschlussfassung würden alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung eing...

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BMF-Schreiben zur inkongruenten Gewinnausschüttung

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