Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld
Leitsatz
1. Sowohl gegen eine Pfändungsverfügung als auch gegen eine Einziehungsverfügung ist für den Vollstreckungsschuldner der Einspruch
gegeben. Einstweiliger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung gewährt.
2. Bei summarischer Prüfung schlagen Fehler bei der Bearbeitung eines Antrags auf Aufteilung einer Gesamtschuld nicht auf
von der Behörde ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen durch.
3. Sichernde Maßnahmen wie Pfändungsverfügungen dürfen auch noch nach Stellung eines Aufteilungsantrags erlassen werden. Ernstlich
zweifelhaft ist jedoch, ob daneben auch noch Einziehungsverfügungen erlassen werden dürfen, die die Drittschuldner verpflichten,
etwaige Guthaben an die Vollstreckungsbehörde abzuführen.
Fundstelle(n): NAAAJ-75175
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.08.2024 - 7 V 7112/24
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