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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7112/24

Gesetze: AO § 309, AO § 314, AO § 347 Abs. 1, AO § 277, AO § 268, AO § 249, AO § 44, AO § 5, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld

Leitsatz

1. Sowohl gegen eine Pfändungsverfügung als auch gegen eine Einziehungsverfügung ist für den Vollstreckungsschuldner der Einspruch gegeben. Einstweiliger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung gewährt.

2. Bei summarischer Prüfung schlagen Fehler bei der Bearbeitung eines Antrags auf Aufteilung einer Gesamtschuld nicht auf von der Behörde ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen durch.

3. Sichernde Maßnahmen wie Pfändungsverfügungen dürfen auch noch nach Stellung eines Aufteilungsantrags erlassen werden. Ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob daneben auch noch Einziehungsverfügungen erlassen werden dürfen, die die Drittschuldner verpflichten, etwaige Guthaben an die Vollstreckungsbehörde abzuführen.

Fundstelle(n):
NAAAJ-75175

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.08.2024 - 7 V 7112/24

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