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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 94/22

Gesetze: TabStG § 17 Abs. 1; TabStG § 22 Abs. 1; TabStG § 23 Abs. 1 Satz 1; TabStG § 23 Abs. 1 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Tabaksteuer; Prozessrecht: Zur Rechtmäßigkeit eines Tabaksteuerbescheids für Schmuggelzigaretten, wenn gegen denselben Beteiligten zuvor ein Haftungsbescheid erlassen und dieser durch den Bundesfinanzhof aufgehoben wurde

Leitsatz

1. Ein Beteiligter kann nicht gleichzeitig als Tabaksteuerschuldner und als Haftungsschuldner für Tabaksteuer in Anspruch genommen werden (Verweis auf ).

2. Wird ein gegen den Beteiligten zuvor erlassener Haftungsbescheid für Tabaksteuer durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgehoben, kann die Behörde den Beteiligten auf der Basis des identischen Lebenssachverhalts als Tabaksteuerschuldner in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und keine Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO eingetreten ist.

3. § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO bindet die Behörde nur dann an ein in einem vorangegangenem gerichtlichen Verfahren erlassenes rechtskräftiges Urteil, wenn in diesem Urteil "über den Streitgegenstand" entschieden wurde. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn mit diesem rechtskräftigen Urteil ausschließlich ein gegen den Beteiligten erlassener Haftungsbescheid aufgehoben wird, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung nicht vorliegen, und die Behörde den Beteiligten nachfolgend durch (Tabak)Steuerbescheid in Anspruch nimmt.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-75171

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.05.2024 - 4 K 94/22

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