Tabaksteuer; Prozessrecht: Zur Rechtmäßigkeit eines Tabaksteuerbescheids für Schmuggelzigaretten, wenn gegen denselben Beteiligten
zuvor ein Haftungsbescheid erlassen und dieser durch den Bundesfinanzhof aufgehoben wurde
Leitsatz
1. Ein Beteiligter kann nicht gleichzeitig als Tabaksteuerschuldner und als Haftungsschuldner für Tabaksteuer in Anspruch
genommen werden (Verweis auf ).
2. Wird ein gegen den Beteiligten zuvor erlassener Haftungsbescheid für Tabaksteuer durch ein rechtskräftiges gerichtliches
Urteil aufgehoben, kann die Behörde den Beteiligten auf der Basis des identischen Lebenssachverhalts als Tabaksteuerschuldner
in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und keine Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Nr.
1 FGO eingetreten ist.
3. § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO bindet die Behörde nur dann an ein in einem vorangegangenem gerichtlichen Verfahren erlassenes
rechtskräftiges Urteil, wenn in diesem Urteil "über den Streitgegenstand" entschieden wurde. Dies ist regelmäßig nicht der
Fall, wenn mit diesem rechtskräftigen Urteil ausschließlich ein gegen den Beteiligten erlassener Haftungsbescheid aufgehoben
wird, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung nicht vorliegen, und die Behörde den Beteiligten nachfolgend durch
(Tabak)Steuerbescheid in Anspruch nimmt.
Fundstelle(n): ZAAAJ-75171
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.05.2024 - 4 K 94/22
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