Haftung für Steuerschulden; Grundsatz der anteiligen Tilgung
Leitsatz
1. Die Verrechnung von Forderungen einer Steuerschuldnerin ist als Tilgungsleistung anzusehen. Denn wie eine Zahlung führt
auch die Verrechnung zur Erfüllung von Forderungen.
2. Ein gesetzlicher Vertreter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er die Entrichtung fälliger Steuern unterlässt, weil hierzu
keine finanziellen Mittel vorhanden sind. Jedoch darf er in Kenntnis der Unzulänglichkeit der evtl. noch vorhandenen Zahlungsmittel
keinen Gläubiger einseitig bevorzugen, vielmehr ist von ihm zu verlangen, dass er eine möglichst gleichmäßige Befriedigung
sämtlicher Gläubiger sicherstellt.
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