Bedeutung der einfachen Signatur bei elektronischen Dokumenten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei formwidriger Klage
Leitsatz
1. Eine als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein; dies
ist bei PDF-Dokumenten der Fall, nicht aber bei Dokumenten im Format „.docx”.
2. Die einfache Signatur meint die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, bestehend entweder aus einem maschinenschriftlichen
Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.
3. Die einfache Signatur ermöglicht wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur die Identifizierung
des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung und bringt dessen unbedingten Willen zum Ausdruck, die volle Verantwortung
für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.
4. Eine weder einfach noch qualifiziert signierte Klageschrift ist unwirksam, auch wenn der Bearbeiter im Briefkopf des Schriftsatzes
genannt ist.
5. Es entspricht dem Recht auf ein faires Verfahren, dass es den Gerichten verwehrt ist, aus eigenen oder ihnen zurechenbaren
Fehlern oder Versäumnissen Nachteile für den von diesen betroffenen Beteiligten herzuleiten.
6. Eine Prozesspartei muss deshalb vom Gericht – notfalls auch per Telefon oder Telefax – auf einen leicht erkennbaren Formmangel,
wie eine einfache Signatur in einem bestimmenden Schriftsatz, hingewiesen werden, um ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler
fristgerecht zu beheben.
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