Formwirksamkeit einer mittels beSt und einfach signiert erhobener Klage
Leitsatz
1. Die einfache Signatur ermöglicht wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur die Identifizierung
des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung und bringt dessen unbedingten Willen zum Ausdruck, die volle Verantwortung
für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.
2. Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ist ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 FGO.
3. Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, dass auch Steuerberatungsgesellschaften über das beSt wirksam nicht qualifiziert
signierte elektronische Dokumente übermitteln können sollen.
4. Zwar lässt sich mit der einfachen Signatur – verbunden mit der Übermittlung über das beSt einer Steuerberatungsgesellschaft
– die Herkunft des Dokuments von einem konkreten Sachbearbeiter nicht rechtssicher nachweisen; dies gilt aber gleichermaßen
für das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) und ist hinzunehmen.
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