BGH Beschluss v. - 3 StR 246/24

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 21 KLs 29/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung von Betäubungsmitteln, einem PKW, drei Mobiltelefonen sowie 370 Euro Bargeld angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Einziehung der Betäubungsmittel keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat die Einziehung des PKW, der Mobiltelefone sowie des Bargelds auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe keinen Bestand.

3Das Landgericht hat die Einziehungsanordnung insgesamt ausschließlich auf § 33 BtMG gestützt. Dies ist betreffend die zuletzt genannten Einziehungsobjekte rechtsfehlerhaft.

4§ 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB erfasst die Beziehungsgegenstände einer Betäubungsmittelstraftat, nicht aber die Tatmittel, worunter hier jedenfalls der PKW und die Mobiltelefone fallen. Als Grundlage für deren Einziehung kommt somit im vorliegenden Fall § 74 Abs. 1 StGB in Betracht. Danach steht sie im Ermessen des Tatgerichts. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf sie zudem nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich das Tatgericht dessen bewusst gewesen ist.

5Die getroffenen Feststellungen verhalten sich zudem nicht dazu, ob der Angeklagte das sichergestellte Bargeld als Mittel zur Durchführung der Taten oder als Entgelt für deren Begehung erhielt. Erlangte er dieses im Vorfeld der beabsichtigten Tatbegehung mit der Maßgabe, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, unterliegt die Einziehung dieser „Spesen“ als Tatmittel § 74 Abs. 1 StGB (vgl. , juris Rn. 16 f. mwN). Andernfalls handelt es sich bei dem erlangten Geldbetrag um Tatlohn (vgl. BGH, aaO Rn. 18), dessen Einziehung sich nach § 73 Abs. 1 StGB richtet.

6Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); widerspruchsfreie, ergänzende Feststellungen sind möglich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR246.24.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-75088