Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG;
Anlage 13a 2024
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
Auf Antrag kann das Finanzamt nach § 150 Absatz 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden.
Anlage 13a - Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG
Anlage AV13a zur Anlage 13a
Anlage SE13a zur Anlage 13a
Anlage AVSE13a zur Anlage SE13a
Anlage ER13a zur Anlage 13a
Anleitung zum Vordruck "Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG - Anlage 13a"
Anleitung zu den Anlagen – Ergänzungsrechnung (Anlage ER13a) – Sonderberechnung (Anlage SE13a) – Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE13a)
BMF v. - IV D 4 - S 2149/21/10001: 008
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1218
WAAAJ-75000