Der optimale Kurzvortrag
19. Aufl. 2024
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4. Erbrecht/Erbschaftsteuerrecht/Bewertungsrecht
Thema 39 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Einleitung
§ 11 BewG: Kurswert (Abs. 1), Rücknahmepreis (Abs. 4, Anteilscheine), gemeiner Wert (Abs. 2 Satz 1, insbes. GmbH-Anteile)
Kurswert/Rücknahmepreis unproblematisch, im Folgenden daher Methoden zur Ermittlung des gemeinen Werts
Hauptteil
Ableitung aus Verkäufen, § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG
Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (nicht unter nahen Angehörigen); Durchschnittswert nach gewogenem Mittel
einzelner Verkauf reicht aus, soweit nicht Zwerganteil
Stichtagsprinzip: nur zeitnahe Verkäufe (weniger als ein Jahr vor Stichtag); Verkäufe nach Stichtag grds. unerheblich
Schätzung nach „vereinfachtem Ertragswertverfahren“ – §§ 199 – 203 BewG
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Ertragswert betriebsnotwendiges Vermögen: Jahresertrag (§ 201 BewG) x Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) | |
+ | Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abzgl. zusammenhängender Schulden (Nettowert) § 200 Abs. 2 BewG |
+ | Wert betriebsnotwendiger Beteiligungen an anderen Gesellschaften § 200 Abs. 3 BewG |
+ | |
= | Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren |
basiert auf zwei Werten:
zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag (ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten drei J...