BGH Beschluss v. - 3 StR 195/24

Instanzenzug: Az: 10 KLs 2090 Js 34402/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Schuldspruch im Fall 3 der Anklage (unter II. 1. b der Urteilsgründe) ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis statt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. In diesem Fall unterstützte er im Februar 2023 einen anderen auf verschiedene Weise bei dem vereinbarten Erwerb von 50 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 6,9 Kilogramm Tetrahydrocannabinol; jedenfalls eine Teilmenge von 25 Kilogramm Marihuana wurde geliefert. Insofern ist der nach Urteilsverkündung durch das Cannabisgesetz vom (BGBl. 2024 I Nr. 109) mit Wirkung vom geschaffene Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, selbst unter Berücksichtigung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG, gegenüber dem vom Landgericht angewendeten, nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG günstiger und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO maßgeblich (vgl. etwa , juris Rn. 5 ff.).

32. Danach ist die diesen Fall betreffende Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aufzuheben, weil angesichts des niedrigeren Strafrahmens nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht eine geringere Strafe bestimmt hätte. Folglich ist über die Gesamtstrafe ebenfalls neu zu befinden. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind davon nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).

43. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den vom Generalbundesanwalt näher dargelegten Gründen, auch unter Beachtung der Gegenerklärung, keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Berg                               Anstötz                               Erbguth

                Kreicker                      Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070824B3STR195.24.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-74839