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BPatG Urteil v. - 7 Ni 11/22 (EP)

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents 3 088 599 B1 (Streitpatent). Die Beklagte ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des in französischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 7. April 2016 angemeldet worden ist und die Priorität FR 1553836 vom 28. April 2015 beansprucht. Die Patenterteilung ist am 7. März 2018 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung "APPAREIL ÉLECTROMÉNAGER DE REPASSAGE COMPORTANT UN GÉNÉRATEUR DE VAPEUR MUNI D’UN ORIFICE DE VIDANGE" (ELEKTROHAUSHALTSGERÄT ZUM BÜGELN, DAS EINEN DAMPFERZEUGER UMFASST, DER MIT EINER ENTLEERUNGSÖFFNUNG AUSGESTATTET IST). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2016 001 785 geführt. Die Beklagte nimmt die Klägerin in einem Verletzungsverfahren in Anspruch.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2024:140524U7Ni11.22EP.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-74825

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BPatG, Urteil v. 14.05.2024 - 7 Ni 11/22 (EP)

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