1. Ob ein Betrieb (hier ein Hotelbetrieb mit mehreren Gästehäusern, zwei Restaurants und Wellnessangebot) nach Art und Umfang
eine kaufmännische Organisation erfordert, kann nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung des einzelnen Betriebes entschieden werden,
wobei dessen Besonderheiten und auch die Eigenarten der Branche zu beurteilen sind. Dabei sind insbesondere Art und Umfang
der Geschäftstätigkeit, die Anzahl der Mitarbeiter sowie die Größe und Organisation des Betriebes zu berücksichtigen.
2. Ein Haftungsausschluss im Sinne von § 28 Abs. 2 HGB kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich
nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird. Nach einem Zeitraum von weit über sieben Monaten seit Geschäftsübernahme
muss aber davon ausgegangen werden, dass sich die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der
neue Unternehmensträger trage auch die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, zwischenzeitlich verfestigt hat, und dass
dieser Umstand von einer demnächst erfolgenden Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses nicht mehr beseitigt werden kann.
Fundstelle(n): StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 760 GAAAJ-74752
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