Gewinnerzielungsabsicht einer Personengesellschaft
„Goldfinger”-Modell
Feststellungslast
Leitsatz
1. Ein objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei der Tätigkeit einer Personengesellschaft
kann es sein, wenn die Gesellschaft nach Art ihrer Betriebsführung keine Mehrung ihres Gesellschaftsvermögens in Gestalt eines
positiven Totalergebnisses erreichen kann und ihre Tätigkeit nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags allein darauf angelegt
ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln, dass durch Verlustzuweisungen andere an sich zu versteuernde
Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne versteuert werden müssen.
2. Die Gesellschaft trägt die Feststellungslast für das subjektive Tatbestandsmerkmal der Einkünfteerzielungsabsicht, wenn
dieses Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit geltend gemachter Verluste ist.
3. Nach den Gesamtumständen des Streitfalls verneinte das FG die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin, einer OHG, deren Tätigkeit
sich weitestgehend auf einen im Rahmen einer „Partnership” mit einer in Großbritannien ansässigen Tochtergesellschaft betriebenen
Metallhandel beschränkte.
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