Unionsrechtlicher Erstattungszinsanspruch: Fehlerhafte Anwendung
einzelstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung der EnergieStRL – Verkennung
der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts, Beginn der
Festsetzungsverjährung
Leitsatz
Das Unionsrecht begründet auch dann einen Anspruch auf die Verzinsung eines zu Unrecht erhobenen Erstattungsbetrags der Stromsteuer,
wenn eine auf der Grundlage der EnergieStRL (RL 2003/96/EG) erlassene einzelstaatliche Vorschrift – hier: § 15 Abs. 9 StromStV
- unter Verkennung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts fehlerhaft angewendet worden ist.
Die Festsetzungsfrist für den unionsrechtlichen Erstattungszinsanspruch beginnt in entsprechender Anwendung von § 239 Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist.
Fundstelle(n): HAAAJ-74743
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.04.2024 - 4 K 1791/23 VSt
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