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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1791/23 VSt

Gesetze: StromStG § 9b; StromStG § 10; StromStV § 15 Abs. 9; RL 2003/96/EG Art. 5 Spiegelstrich 4; RL 2003/96/EG Art. 11 Abs. 4; RL 2003/96/EG Art. 17; AO § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

Unionsrechtlicher Erstattungszinsanspruch: Fehlerhafte Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung der EnergieStRL – Verkennung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts, Beginn der Festsetzungsverjährung

Leitsatz

  1. Das Unionsrecht begründet auch dann einen Anspruch auf die Verzinsung eines zu Unrecht erhobenen Erstattungsbetrags der Stromsteuer, wenn eine auf der Grundlage der EnergieStRL (RL 2003/96/EG) erlassene einzelstaatliche Vorschrift – hier: § 15 Abs. 9 StromStV - unter Verkennung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts fehlerhaft angewendet worden ist.

  2. Die Festsetzungsfrist für den unionsrechtlichen Erstattungszinsanspruch beginnt in entsprechender Anwendung von § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist.

Fundstelle(n):
HAAAJ-74743

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.04.2024 - 4 K 1791/23 VSt

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