Schuldbeitritt und Zahlung der Einfuhrabgaben durch Zolldienstleister
– Rückzahlung zur Masse nach Insolvenzanfechtung –
Wiederaufleben des Anspruchs gegenüber Abgabenschuldner
Leitsatz
Verpflichtet sich ein Zolldienstleister als Vertreter des Abgabenschuldners, Einfuhrabgaben, für die ihm Zahlungsaufschub
gewährt worden ist, zum Fälligkeitstag für den Abgabenschuldner zu entrichten, ist dies als Schuldbeitritt und nicht als bloße
Erfüllungsübernahme auszulegen.
Die Rückzahlung der Einfuhrabgaben zur Masse nach Insolvenz des Zolldienstleisters führt zum Wiederaufleben des Anspruchs
gegenüber dem Abgabenschuldner, wenn ein Anfechtungsanspruch gegenüber dem HZA rechtlich bestanden hat.
Aufgrund des Schuldbeitritts ist das HZA als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO anzusehen.
Fundstelle(n): NAAAJ-74741
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 21.09.2022 - 4 K 1109/19 Z
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