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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1109/19 Z

Gesetze: InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 144 Abs. 1; AO § 48 Abs. 2; BGB § 329; ZK Art. 224; ZK Art. 225 Satz 1

Schuldbeitritt und Zahlung der Einfuhrabgaben durch Zolldienstleister – Rückzahlung zur Masse nach Insolvenzanfechtung – Wiederaufleben des Anspruchs gegenüber Abgabenschuldner

Leitsatz

  1. Verpflichtet sich ein Zolldienstleister als Vertreter des Abgabenschuldners, Einfuhrabgaben, für die ihm Zahlungsaufschub gewährt worden ist, zum Fälligkeitstag für den Abgabenschuldner zu entrichten, ist dies als Schuldbeitritt und nicht als bloße Erfüllungsübernahme auszulegen.

  2. Die Rückzahlung der Einfuhrabgaben zur Masse nach Insolvenz des Zolldienstleisters führt zum Wiederaufleben des Anspruchs gegenüber dem Abgabenschuldner, wenn ein Anfechtungsanspruch gegenüber dem HZA rechtlich bestanden hat.

  3. Aufgrund des Schuldbeitritts ist das HZA als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO anzusehen.

Fundstelle(n):
NAAAJ-74741

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.09.2022 - 4 K 1109/19 Z

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