§ 176 Abs. 2 AO steht dem Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO jedenfalls dann entgegen, wenn die Finanzverwaltung die der Rechtsprechung entgegenstehende begünstigende Verwaltungsvorschrift allen anderen Steuerpflichtigen gegenüber für eine Übergangszeit anwendet
Leitsatz
Dem Erlaß eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 steht der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO 1977 jedenfalls dann entgegen, wenn die Finanzverwaltung die der Rechtsprechung entgegenstehende begünstigende Verwaltungsvorschrift allen anderen Steuerpflichtigen gegenüber für eine Übergangszeit anwendet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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