§ 176 Abs. 2 AO steht dem Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO jedenfalls dann entgegen, wenn die Finanzverwaltung die der Rechtsprechung entgegenstehende begünstigende Verwaltungsvorschrift allen anderen Steuerpflichtigen gegenüber für eine Übergangszeit anwendet
Leitsatz
Dem Erlaß eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 steht der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO 1977 jedenfalls dann entgegen, wenn die Finanzverwaltung die der Rechtsprechung entgegenstehende begünstigende Verwaltungsvorschrift allen anderen Steuerpflichtigen gegenüber für eine Übergangszeit anwendet.