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NWB Nr. 37 vom Seite 2568

Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft im Vergleich

Nicht nur, aber vor allen Dingen im Unterhaltsrecht zeigen sich gravierende Unterschiede

Dr. Wolfram Viefhues

Zwischen der rechtlichen Situation verheirateter Partner und derjenigen unverheirateter Partner bestehen gravierende Unterschiede, über die der nachfolgende Beitrag mit dem Schwerpunkt des Unterhaltsrechts informieren soll.

I. Ansprüche eines unverheirateten Elternteils

[i]Einordnung des § 1615l BGB in den VerwandtenunterhaltAnsprüche eines unverheirateten Elternteils gegen den anderen Elternteil sind in § 1615l BGB gesetzlich geregelt. Diese Norm steht unsystematisch im Verwandtenunterhalt, denn die Eltern eines Kinds sind nicht miteinander verwandt. Die Eingruppierung in den Verwandtenunterhalt hat zur Folge, dass auch die anderen Normen des Verwandtenunterhalts und nicht des Ehegattenunterhalts gelten. Die Vorschrift war ursprünglich als Schadensersatzanspruch konzipiert, ist aber seit 1970 ein Unterhaltsanspruch, der auch seither kontinuierlich verbessert worden ist. Die Vorschrift enthält vier verschiedene Unterhaltsansprüche: den Mutterschutz-Unterhalt, den Ersatz von Schwangerschafts- und Entbindungskosten, den Unterhalt wegen gesundheitlicher Folgen von Schwangerschaft und Entbindung und den Betreuungsunterhalt, der auch für den Vater des Kinds gilt (§ 1615l Abs. 4 BGB).

II. Betreuungsunterhalt

1. Basisunterhalt

[i]Gleicher Umfang der Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden ElternteilsDer ...

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