Für die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO ist der Stand der Rechtsprechung und der Verwaltungserlasse zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Steuerbescheides unerheblich, wenn anderweitig feststeht, daß die Steuer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache nicht anders festgesetzt worden wäre
Leitsatz
Für die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO 1977 ist der Stand der Rechtsprechung sowie der Verwaltungserlasse zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Steuerbescheides unerheblich, wenn anderweitig feststeht, daß die Steuer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache nicht anders festgesetzt worden wäre.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 433 LAAAA-96520