BMF - IV C 3 - S 2495/23/10001: 001 BStBl 2024 I S. 1126

Bekanntmachung zum Muster für die Bescheinigung nach § 92 EStG

Bezug: BStBl 2011 I S. 964

Bezug: BStBl 2013 I S. 1507

Nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, dieses Muster zu bestimmen.

Hiermit wird bekannt gemacht, dass das mit Schreiben vom im Bundessteuerblatt veröffentlichte Muster für die Bescheinigung nach § 92 EStG (BStBl I 2011 S. 964) in der Fassung vom (BStBl I 2013 S. 1507) ab dem Beitragsjahr 2024 mit folgender Maßgabe weiter zu verwenden ist. Der Hinweis am Ende dieser Bescheinigung ist wie folgt zu ersetzen:

„Sollten Sie Einwände gegen die Höhe der gezahlten Zulage geltend machen wollen, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen (§ 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG), sofern Sie nicht bereits einen Festsetzungsbescheid für das entsprechende Beitragsjahr erhalten haben. Sofern Sie Einwände gegen den Stand des Wohnförderkontos haben, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung die Feststellung des Wohnförderkontos beantragen (§ 92b Absatz 3 Satz 4 EStG). Die jeweiligen Anträge sind schriftlich oder elektronisch an die zentrale Stelle (ZfA) zu richten.“

Eine Berücksichtigung dieser Änderung in der Bescheinigung nach § 92 EStG für Beitragsjahre vor 2024 wird ausdrücklich zugelassen.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern zum Download bereit.

BMF v. - IV C 3 - S 2495/23/10001: 001

Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1126
WAAAJ-74550