Verstoß gegen Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) durch überlange Verfahrensdauer (jahrelange Untätigkeit des Gerichts trotz Kenntnis des Alters und schlechten Gesundheitszustandes einer Zeugin) führt nicht zur Verwirkung des Steueranspruchs oder zu einer Umkehr der Feststellungslast, aber zu Beweiserleichterungen
Leitsatz
1. Die Entscheidung des FG beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), wenn das Gericht ohne ersichtlichen Grund im Anschluß an eine mündliche Verhandlung trotz Kenntnis des schlechten Gesundheitszustandes einer zu Beginn des Verfahrens 81jährigen Zeugin das Verfahren zunächst nicht weiter betreibt und erst Jahre später - nach dem Tod der Zeugin - über eine tatsächlich und rechtlich einfache Vorfrage durch Zwischenurteil entscheidet und dabei die Bekundungen der Zeugin als nicht ,,ausführlich genug'' ansieht.
2. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch ein FG führt grundsätzlich weder dazu, daß der staatliche Steueranspruch verwirkt ist, noch zu einer Umkehr der Feststellungslast.
3. Ist aufgrund von Versäumnissen des Gerichts die Sachaufklärung erschwert, darf dies im Rahmen der Beweiswürdigung nicht dem Steuerpflichtigen angelastet werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 407 WAAAA-96512
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