BGH Beschluss v. - VIII ZB 23/24

Instanzenzug: Az: VIII ZB 23/24 Beschlussvorgehend Az: VIII ZB 23/24 Beschlussvorgehend Az: VIII ZB 23/24 Beschlussvorgehend LG Magdeburg Az: 1 S 15/24 Beschlussvorgehend AG Schönebeck Az: 4 C 220/23nachgehend Az: VIII ZB 23/24 Beschluss

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer als E-Mail eingelegten Erinnerung vom .

II.

31. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

42. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

53. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

64. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZB23.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-74496