BGH Beschluss v. - VII ZB 5/24

Instanzenzug: Az: 13 S 44/23vorgehend AG Altenkirchen Az: 71 C 245/23

Gründe

I.

1Der Senat hat durch Beschluss vom Koblenz

2Mit Kostenrechnung vom sind dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 132 € berechnet worden. Mit Schreiben vom hat er "Erinnerung" eingelegt, mit der er geltend macht, die Kostenrechnung könne nicht beglichen werden.

3Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

4Über die als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG zu behandelnde Eingabe entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).

5Die als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Eingabe des Klägers hat keinen Erfolg.

61. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Verfahrensgebühr Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG (Festgebühr) ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom angefallen. Die Kostenhaftung des Klägers gemäß § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der mit diesem Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung.

72. Mit seinem§ 66 Abs. 1 GKG,

8Das ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Pamp

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIZB5.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-74495