Kein Abzug der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb bei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen
Leitsatz
1. Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb wird bei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen (§ 24 Abs. 1 UStG 1993) und die auf die Anwendung von § 1 a Abs. 3 UStG 1993 verzichten, nach den allgemeinen Vorschriften festgesetzt.
2. Der Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer wird bei diesen Land- und Forstwirten durch die Pauschalierung abgegolten.
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