Schulspeisung durch einen Unternehmer als sonstige Leistung unabhängig davon, ob Schulträger oder Schüler Leistungsempfänger sind
Leitsatz
Ein Unternehmer führt eine sog. Schulspeisung als sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er an die Essensteilnehmer neben den von ihm zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck ausgibt und dieses sowie die vorhandenen Tische und Stühle nach den Mahlzeiten reinigt. Dies gilt unabhängig von der Frage, wer umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Unternehmers ist (der Schulträger oder die einzelnen Essensteilnehmer).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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