BGH Beschluss v. - 2 StR 218/24

Strafverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen: Verfahrenshindernis bei fehlender Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses

Gesetze: § 77 StGB, §§ 77ff StGB, § 248a StGB

Instanzenzug: Az: 110 KLs 28/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls (geringwertiger Sachen) muss entfallen, weil insoweit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht. Es ist weder ein Strafantrag gestellt worden noch hat die Staatsanwaltschaft (oder der Generalbundesanwalt) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

3Entgegen der Ansicht der Strafkammer hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auch nicht dadurch konkludent bejaht, dass sie in der Hauptverhandlung beantragt hat, den Angeklagten – von der Anklage wegen schweren Raubes abweichend – wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Zwar bedarf die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses keiner besonderen Form und kann auch konkludent erklärt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung setzt dies indes eine Prozesshandlung voraus, aus der sich mit hinreichender Deutlichkeit der Verfolgungswille hinsichtlich des Antragsdelikts ergibt (vgl. , NStZ-RR 2023, 284, 285 mwN). Dies kann insbesondere im Rahmen des Schlussvortrags geschehen, wenn die Bestrafung wegen eines Antragsdelikts beantragt wird (vgl. BGH, aaO, mwN). Das ist hier indes gerade nicht der Fall gewesen, denn die Staatsanwaltschaft hat die angeklagte Tat (weiterhin) ausschließlich als Offizialdelikt gewertet und ausdrücklich insoweit deren Bestrafung beantragt (vgl. auch , NStZ-RR 2013, 349).

42. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall des als tateinheitlich begangen ausgeurteilten Diebstahls auf eine niedrigere als die verhängte Strafe erkannt hätte. Denn auch Gesetzesverletzungen, die wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung oder wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgt werden können, können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. , Rn. 78 [insoweit in BGHSt 54, 148 nicht abgedruckt]; Beschluss vom – 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12).

53. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170724B2STR218.24.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-74410