BGH Beschluss v. - 4 StR 289/24

Instanzenzug: LG Essen Az: 65 KLs 4/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass das gegen ihn ergangene Urteil des Amtsgerichts Essen vom einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als dass die Jugendkammer nicht über die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des Amtsgerichts Essen entschieden hat.

3Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass das Amtsgericht den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt und zur Erbringung einer Arbeitsleistung angewiesen hatte. Es hat aber verabsäumt, die Frage der Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG zu erörtern und insoweit mitzuteilen, ob der Angeklagte die Weisung erfüllt hat. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, holt der Senat die grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 596/11 Rn. 3 mwN). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG von der Einbeziehung des vorgenannten Urteils abgesehen oder – bei Vornahme der Einbeziehung – auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.

4Der Senat hat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG). Dieser hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. Rn. 7 mwN). Die Entscheidung über die besonderen Kosten und notwendigen Auslagen in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren beruht auf § 472 a Abs. 1 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130824B4STR289.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-74390