Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2007/115902 A1 veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 19. März 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der Anmeldung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 005 694 U1 vom 7. April 2006 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 004 395 (Streitpatent; im Folgenden "SP") mit der Bezeichnung "Bauplatte als Träger für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel an oder in Gebäuden".
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