Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft mit einer GbR als Haltegesellschaft
Leitsatz
1. Nach § 59b Abs. 1 Satz 1 BRAO dürfen sich Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Aus dieser Regelung leitet sich das „Gebot der aktiven Mitarbeit“ der Gesellschafter in der Berufsausübungsgesellschaft ab. Die einzige Gesellschafterin der Klägerin, die Y. GbR, ist demgegenüber als Haltegesellschaft konzipiert, deren einziger Gesellschaftszweck nach dem Inhalt des Zulassungsantrags das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft und nicht die aktive Mitarbeit in der Gesellschaft ist.
2. Die Konzeption der Y. GbR als Haltegesellschaft steht der Zulassung der Klägerin dennoch nicht entgegen. Der Senat geht unter der Prämisse, dass die Zulässigkeit der alleinigen Beteiligung von Gesellschaften als bürgerlichen Rechts in Form von Haltegesellschaften an Berufsausübungsgesellschaften nicht angetastet werden soll, davon aus, dass jedenfalls für diese Form der „mehrstöckigen“ Beteiligung das Erfordernis des „mitarbeitenden Gesellschafters“ nicht zur Anwendung kommt.
3. Vor der Zulassung der Klägerin als Berufsausübungsgesellschaft ist allerdings spiegelbildlich zu den Regelungen aus § 59b Abs. 1 und § 59c BRAO gem. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob durch die Satzung der Klägerin sichergestellt ist, dass der Haltegesellschaft nur Personen und Gesellschaften angehören, die sämtliche berufsrechtliche Anforderungen erfüllen.
Fundstelle(n): DStR 2024 S. 2606 Nr. 46 DStR 2024 S. 2607 Nr. 46 DStR-Aktuell 2024 S. 11 Nr. 46 DStRE 2025 S. 701 Nr. 11 GmbH-StB 2024 S. 368 Nr. 12 NJW 2024 S. 9 Nr. 50 RAAAJ-74342
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AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.06.2024 - 1 AGH 11/24