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FG München Urteil v. - 5 K 1272/20

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3, MwStSyStRL Art. 11 S. 1, AO § 42, AO § 73 S. 1, AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 5 S. 2

Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bei Vermietung eines Betriebsgrundstücks

Inanspruchnahme der Organschaftsregelung durch die Organgesellschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers nicht missbräuchlich

Leitsatz

1. Für die wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft genügt die Vermietung eines Betriebsgrundstückes, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet. Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt daher vor, wenn das Betriebsunternehmen seine Tätigkeit aus innerbetrieblichen Gründen ohne das gemietete Grundstück nicht oder nur nach Überwindung von nicht nur unerheblichen Schwierigkeiten hätte fortsetzen können.

2. Die Berufung der Organgesellschaft auf die Sonderregeln für Organschaften ist auch dann nicht missbräuchlich, wenn das Finanzamt den Organträger nicht nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zum Verfahren hinzugezogen hat und deswegen nach der Insolvenz des Organträgers nicht von seiner Aufrechnungsmöglichkeit mit seinem Haftungsanspruch gemäß § 73 AO Gebrauch machen konnte.

Fundstelle(n):
UStB 2024 S. 166 Nr. 6
UStB 2024 S. 167 Nr. 6
UAAAJ-74273

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FG München, Urteil v. 14.11.2023 - 5 K 1272/20

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