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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  v. - 1 K 37/23

Gesetze: § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG

Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags in den Jahren 2023 und 2024

Leitsatz

§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des InflAusG (Grundfreibetrag) ist sowohl für den Veranlagungszeitraum 2023 als auch für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 des GG waren im Streitfall nicht geboten, da das Gericht - trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken - nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des InflAusG überzeugt ist.

Fundstelle(n):
JAAAJ-74268

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 28.06.2024 - 1 K 37/23

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