Ein längerfristiger Kredit ist nicht als Dauerschuld i. S. der § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG zu behandeln, wenn er einem bestimmten Geschäftsvorfall unmittelbar zuzuordnen ist und der sich aus der Abwicklung dieses Geschäfts ergebende Erlös ausschließlich zur Rückführung des Kredits verwendet wird
Leitsatz
Ein längerfristiger Kredit dient dem laufenden Geschäftsverkehr und ist auch ohne Nachweis einer vorangegangenen besonderen Tilgungsvereinbarung nicht als Dauerschuld zu behandeln, wenn er einem bestimmten Geschäftsvorfall unmittelbar zuzuordnen ist und der sich aus der Abwicklung dieses Geschäfts ergebende Erlös ausschließlich zur Rückführung des Kredits verwendet wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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