Instanzenzug: Az: 16 KLs 13/23
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem „Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verwahrte die Angeklagte im Oktober 2022 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten 50,06 Gramm Marihuana mit 7,55 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), knapp 27 Gramm Amphetamin mit 10,5 Gramm Amphetaminbase, knapp 20 Gramm Ecstasy mit 4,81 Gramm MDMA sowie zwei Schlagringe in ihrer Wohnung. Die Drogen waren zum Eigenkonsum bestimmt.
II.
3Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zur Neufassung des Schuld- und Aufhebung des Strafausspruchs.
41. Bestand hat der Schuldspruch, soweit er den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrifft. Denn die Angeklagte besaß eine nicht geringe Menge Amphetamin - der Grenzwert liegt bei 10 Gramm Base (s. etwa , BGHSt 33, 169; Beschluss vom - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51, 52). Lediglich die Bezeichnung als „unerlaubt“ ist entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom - 3 StR 55/20, juris Rn. 2).
5Im Übrigen hat die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten rechtlich zutreffend als Besitz von verbotenen Gegenständen nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 Variante 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 gewürdigt und dies - wie es in den Urteilsgründen selbst dargelegt hat - im Tenor nicht hinreichend konkret gekennzeichnet. Insoweit ist der Schuldspruch neu zu fassen (s. etwa , juris Rn. 2 mwN).
62. Der Strafausspruch unterliegt angesichts des nunmehr geringeren Unrechts- und Schuldgehalts der Aufhebung. Denn der Besitz von 50,06 Gramm Marihuana ist nach dem am in Kraft getretenen und seither maßgeblichen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO) Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr strafbar (s. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG: „mehr als 60 Gramm“). Der Marihuanaanteil ist mithin bei der Strafzumessung nicht mehr von Bedeutung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es nur die übrigen Drogen berücksichtigt hätte.
7Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Schäfer Berg Hohoff
Erbguth Kreicker
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR256.24.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-73979