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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KR 902/21

Streitig ist die Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2023 (Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten) auf eine an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung ("Treuegeld").

Fundstelle(n):
SAAAJ-73883

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.09.2023 - L 11 KR 902/21

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