1. Aus der notwendigen Streitgenossenschaft der Krankenkassenverbände in Streitigkeiten über die Mindestmengenprognose folgt bezüglich der Wahrung von Rechtmittelfristen, dass säumige Streitgenossen durch die nicht säumigen vertreten werden.
2. Die Darlegung "berechtigter mengenmäßiger Erwartungen" im Rahmen der Mindestmengenprognose erfordert in der Regel eine mit Zahlen untermauerte Argumentation. Wird eine Kooperation geltend gemacht, kann erwartet werden, dass im Rahmen dieser die Kooperationshäuser die notwendigen Informationen austauschen, um eine begründete Prognose anhand von Zahlen darlegen zu können.
Fundstelle(n): IAAAJ-73869
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.07.2024 - L 5 KR 1548/24 ER-B
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