BMF - IV C 5 - S 2361/19/10008 :012 BStBl 2024 I S. 1335

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024

1Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024 - Anlage 1 - und

  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2Ausgehend davon, dass das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in der vorliegenden Entwurfsfassung (siehe Bundesrats-Drs. 375/24 und Bundestags-Drs. 20/12783) so beschlossen wird, berücksichtigen die Programmablaufpläne die lohnsteuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024, die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab .

3Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Anlage 1

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024

Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.

Inhalt


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1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2. Erläuterungen
2.1 Allgemeines
2.2 Feldlängen
2.3 Symbole
2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.2 Ausgangsparameter
3.3 Ausgangsparameter DBA
4. Interne Felder
5. Programmablaufplan Dezember 2024

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 39b Absatz 6 EStG:

  1. die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem , aber vor dem enden,

  2. die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  3. die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem , aber vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  4. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).

Der Programmablaufplan berücksichtigt folgende Änderungen durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024:

Entlastung durch

  • die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 und Nachholung ab bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum,

  • den erhöhten Kinderfreibetrag bei der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag sowie Nachholung ab bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 % beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,40 %, der Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,6 % und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 90.600 Euro (2023: 87.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 89.400 Euro (2023: 85.200 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume - z. B. drei Tage - ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächstkleineren Zeitraum zu ermitteln, hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

2.2 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.3 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:


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= Wert nach unten abrunden (z. B. Euro
= auf volle Euro abrunden)
= Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent
= auf volle Cent aufrunden)
= „übertragen nach“ (Zuweisung)

2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern (ergänzende Erläuterungen zum BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom , BStBl 2013 I S. 1532)

Beim Eingangsparameter KVZ ist Folgendes zu beachten:

Maßgeblich ist der für den Arbeitnehmer bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Es ist stets der volle Zusatzbeitragssatz einzutragen. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ist im Programmablauf umgesetzt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich (R 39b.6 LStR). Bei der Nachforderung von Lohnsteuer nach R 41c.3 Absatz 2 LStR oder im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach Ablauf des Kalenderjahres mittels Jahreslohnsteuerberechnung ist der zuletzt im jeweiligen Kalenderjahr geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG, die nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Schlusssatz Halbsatz 1 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale außen vor bleiben, aber im Fall der regulären Besteuerung aus Vereinfachungsgründen nach R 39b.6 Absatz 5 Satz 2 LStR einbezogen werden können, ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach § 40 Absatz 1 EStG i.V.m. R 40.1 LStR kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde legen. Bei bestimmten Personengruppen (vgl. § 242 Absatz 3 SGB V) ist bei der Beitragsberechnung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V maßgeblich; dies gilt für den Lohnsteuerabzug entsprechend. Für bestimmte Übergangszeiträume kann es bei dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Versorgungsbezügen zu Abweichungen zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatz und dem tatsächlich vom Arbeitgeber anzuwendenden Zusatzbeitragssatz kommen (vgl. § 248 SGB V). Hier ist der der Beitragsberechnung zugrunde liegende Zusatzbeitragssatz maßgeblich; der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Vor dem Hintergrund, dass § 248 SGB V nicht für freiwillig versicherte Selbstzahler gilt, ist bei diesem Personenkreis der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ohne zeitliche Verzögerung zugrunde zu legen.

Auf den Ausschlusstatbestand für den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach einer unterjährigen Änderung des Zusatzbeitragssatzes wird hingewiesen (vgl. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG).

3. Schnittstellenkonventionen

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind, und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein);

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1);

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen;

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein;

    • das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung;

    • neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden.

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


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Name
Bedeutung
AF
1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV)
AJAHR
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1=1)
ALTER1
1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24a EStG), sonst = 0
ENTSCH
In VKAPA und VMT enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG sowie tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG) in Cent
F
eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 in Cent (ggf. 0)
JRE4
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge (d.h. auch ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und ohne die zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen, § 19a Absatz 4 EStG) in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingaben zu sonstigen Bezügen (Felder SONSTB, VMT oder VKAPA).
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Gleiches gilt für zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG). Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit aus einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum werden in voller Höhe hinzugerechnet.
JRE4ENT
In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG und zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG in Cent
JVBEZ
In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0)
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
2 = wenn nicht 0 oder 1
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw. 1,70 für 1,70 %) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.
Siehe i.Ü. auch Erläuterungen unter Pkt. 2.4.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
LZZFREIB
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
MBV
Nicht zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) in Cent
PKPV
Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss
2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss
PVA
Zahl der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung bei mehr als einem Kind
0 = kein Abschlag
1 = Beitragsabschlag für das 2. Kind
2 = Beitragsabschläge für das 2. und 3. Kind
3 = Beitragsabschläge für 2. bis 4. Kinder
4 = Beitragsabschläge für 2. bis 5. oder mehr Kinder
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
R
Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)
RE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
SONSTB
Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) einschließlich nicht tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen und Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt, in Cent (ggf. 0)
SONSTENT
In SONSTB enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG sowie nicht tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt (in SONSTB enthalten), in Cent
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VBEZ
In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach § 19 Absatz 2 Satz 10 und 11 EStG
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde, in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen; auf die Möglichkeit der getrennten Abrechnung verschiedenartiger Bezüge (§ 39e Absatz 5a EStG) wird im Übrigen verwiesen
VKAPA
Entschädigungen/Kapitalauszahlungen/Abfindungen/ Nachzahlungen bei Versorgungsbezügen für mehrere Jahre in Cent (ggf. 0)
VMT
Entschädigungen und Vergütung für mehrjährige Tätigkeit sowie tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 Satz 2 EStG) ohne Kapitalauszahlungen und ohne Abfindungen bei Versorgungsbezügen in Cent (ggf. 0)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZMVB
Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent.
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern BK (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
BKV
Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen für die Kirchenlohnsteuer in Cent
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent.
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern SOLZLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
SOLZV
Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und ohne tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen) in Cent
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern LSTLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
STV
Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent
VKVLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn. Für Zwecke der Lohnsteuerbescheinigung sind die einzelnen Ausgabewerte außerhalb des eigentlichen Lohnsteuerberechnungsprogramms zu addieren; hinzuzurechnen sind auch die Ausgabewerte VKVSONST.
VKVSONST
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen. Der Ausgabewert kann auch negativ sein. Für tarifermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält der PAP keinen entsprechenden Ausgabewert.

3.3 Ausgangsparameter DBA

Zusätzlich stellt das Programm Ausgangsparameter zur Verfügung, die für die Ermittlung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mittels DBA-PAP benötigt werden. Soweit eine Kompatibilität des Programms mit der Lohnsteuerermittlung nach DBA nicht gegeben sein soll, sind die Parameter zumindest als interne Felder zu definieren.


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Name
Bedeutung
VFRB
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent
VFRBS1
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent
VFRBS2
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent
WVFRB
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent
WVFRBM
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent
WVFRBO
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
ALTE
Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRV
Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro
BMG
Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
FVB
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
FVBSO
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
FVBZ
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro
FVBZSO
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigen Bezug
GFB
Grundfreibetrag in Euro
HBALTE
Maximaler Altersentlastungsbetrag in Euro
HFVB
Maßgeblicher maximaler Versorgungsfreibetrag in Euro
HFVBZ
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
HFVBZSO
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
HOCH
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
J
Nummer der Tabellenwerte für Versorgungsparameter
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden, in Euro
JLFREIB
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZFREIB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JLHINZU
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZHINZU in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll, in Cent
JWLSTA
Jahreswert Lohnsteuer vor Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
JWLSTN
Jahreswert Lohnsteuer unter Berücksichtigung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
JWSOLZA
Jahreswert Solidaritätszuschlag vor Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
JWSOLZN
Jahreswert Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
JWBKA
Jahreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer vor Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
JWBKN
Jahreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer unter Berücksichtigung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
K
Nummer der Tabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag
KENNVMT
Merker für Berechnung Lohnsteuer für mehrjährige Tätigkeit
0 = normale Steuerberechnung
1 = Steuerberechnung für mehrjährige Tätigkeit
2 = Ermittlung der Vorsorgepauschale ohne Entschädigungen i.S.d. § 24 Nummer 1 EStG
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Krankenversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingverfahren
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
LST1, LST2, LST3, LSTOSO, LSTSO
Zwischenfelder der Jahreslohnsteuer in Cent
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SCHLEIFZ
Schleifenzähler für Differenzberechnung
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZSBMG
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Euro
SOLZSZVE
Zu versteuerndes Einkommen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZVBMG
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags für die Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Euro
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
STOVMT
Zwischenfeld zur Ermittlung der Steuer auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit in Euro
TAB1
Tabelle für die Prozentsätze des Versorgungsfreibetrags
TAB2
Tabelle für die Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags
TAB3
Tabelle für die Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag
TAB4
Tabelle für die Prozentsätze des Altersentlastungsbetrags
TAB5
Tabelle für die Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags
VBEZB
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent
VBEZBSO
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für den sonstigen Bezug
VERGL
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VKV
Jahreswert der berücksichtigten Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP3
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Kranken-und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 5 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZRE4
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug der Freibeträge nach § 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG
ZRE4J
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4, ggf. nach Abzug der Entschädigungen i.S.d. § 24 Nummer 1 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VPM
Merkfeld ZRE4VP für Schleifenberechnung Dezember 2024 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZJ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
ZZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro

5. Programmablaufplan Dezember 2024

Maßgebender Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Absatz 2 EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr des Versorgungsbeginns
J
Satz
Höchstbetrag
Zuschlag
TAB1
TAB2
TAB3
bis 2005
1
0,400
3000
900
2006
2
0,384
2880
864
2007
3
0,368
2760
828
2008
4
0,352
2640
792
2009
5
0,336
2520
756
2010
6
0,320
2400
720
2011
7
0,304
2280
684
2012
8
0,288
2160
648
2013
9
0,272
2040
612
2014
10
0,256
1920
576
2015
11
0,240
1800
540
2016
12
0,224
1680
504
2017
13
0,208
1560
468
2018
14
0,192
1440
432
2019
15
0,176
1320
396
2020
16
0,160
1200
360
2021
17
0,152
1140
342
2022
18
0,144
1080
324
2023
19
0,136
1020
306
2024
20
0,128
960
288
2025
21
0,120
900
270
2026
22
0,112
840
252
2027
23
0,104
780
234
2028
24
0,096
720
216
2029
25
0,088
660
198
2030
26
0,080
600
180
2031
27
0,072
540
162
2032
28
0,064
480
144
2033
29
0,056
420
126
2034
30
0,048
360
108
2035
31
0,040
300
90
2036
32
0,032
240
72
2037
33
0,024
180
54
2038
34
0,016
120
36
2039
35
0,008
60
18
2040
36
0,000
0
0

Maßgebender Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags gem. § 24a EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr
K
Satz
Höchstbetrag
TAB4
TAB5
bis 2005
1
0,400
1900
2006
2
0,384
1824
2007
3
0,368
1748
2008
4
0,352
1672
2009
5
0,336
1596
2010
6
0,320
1520
2011
7
0,304
1444
2012
8
0,288
1368
2013
9
0,272
1292
2014
10
0,256
1216
2015
11
0,240
1140
2016
12
0,224
1064
2017
13
0,208
988
2018
14
0,192
912
2019
15
0,176
836
2020
16
0,160
760
2021
17
0,152
722
2022
18
0,144
684
2023
19
0,136
646
2024
20
0,128
608
2025
21
0,120
570
2026
22
0,112
532
2027
23
0,104
494
2028
24
0,096
456
2029
25
0,088
418
2030
26
0,080
380
2031
27
0,072
342
2032
28
0,064
304
2033
29
0,056
266
2034
30
0,048
228
2035
31
0,040
190
2036
32
0,032
152
2037
33
0,024
114
2038
34
0,016
76
2039
35
0,008
38
2040
36
0,000
0


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2024 (Prüftabelle) [1] [2] unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse [3]
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
373
550
7.500
0
0
0
0
649
826
10.000
0
0
0
0
924
1.101
12.500
0
0
0
0
1.199
1.377
15.000
0
0
0
0
1.475
1.652
17.500
137
0
0
137
1.778
2.106
20.000
517
0
0
517
2.473
3.004
22.500
955
141
0
955
3.318
3.850
25.000
1.444
501
0
1.444
4.164
4.696
27.500
1.948
940
0
1.948
5.010
5.541
30.000
2.466
1.431
0
2.466
5.856
6.387
32.500
2.999
1.938
196
2.999
6.686
7.146
35.000
3.547
2.460
522
3.547
7.422
7.900
37.500
4.110
2.997
888
4.110
8.190
8.684
40.000
4.687
3.549
1.294
4.687
8.984
9.500
42.500
5.278
4.116
1.736
5.278
9.810
10.340
45.000
5.885
4.698
2.214
5.885
10.654
11.186
47.500
6.506
5.294
2.704
6.506
11.500
12.032
50.000
7.142
5.906
3.202
7.142
12.346
12.877
52.500
7.793
6.532
3.706
7.793
13.191
13.723
55.000
8.458
7.173
4.218
8.458
14.037
14.569
57.500
9.138
7.830
4.738
9.138
14.883
15.415
60.000
9.833
8.501
5.264
9.833
15.729
16.261
62.500
10.557
9.200
5.810
10.557
16.591
17.123
65.000
11.373
9.985
6.420
11.373
17.544
18.075
67.500
12.209
10.788
7.040
12.209
18.496
19.028
70.000
13.063
11.610
7.668
13.063
19.448
19.980
72.500
13.935
12.451
8.306
13.935
20.401
20.933
75.000
14.826
13.310
8.954
14.826
21.353
21.885
77.500
15.736
14.188
9.610
15.736
22.306
22.837
80.000
16.665
15.084
10.276
16.665
23.258
23.789
82.500
17.612
15.999
10.952
17.612
24.210
24.742
85.000
18.564
16.933
11.636
18.564
25.162
25.694
87.500
19.516
17.883
12.330
19.516
26.115
26.647
90.000
20.468
18.836
13.034
20.468
27.067
27.599
92.500
21.495
19.862
13.804
21.495
28.094
28.626
95.000
22.545
20.912
14.600
22.545
29.144
29.676
97.500
23.595
21.962
15.410
23.595
30.194
30.726
100.000
24.645
23.012
16.230
24.645
31.244
31.776

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2024 (Prüftabelle) [4] unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
438
616
7.500
0
0
0
0
746
924
10.000
0
0
0
0
1.054
1.232
12.500
0
0
0
0
1.362
1.540
15.000
21
0
0
21
1.670
1.848
17.500
419
0
0
419
2.258
2.790
20.000
950
116
0
950
3.308
3.840
22.500
1.559
563
0
1.559
4.358
4.890
25.000
2.190
1.128
0
2.190
5.408
5.940
27.500
2.845
1.743
0
2.845
6.458
6.932
30.000
3.522
2.382
324
3.522
7.388
7.866
32.500
4.221
3.043
756
4.221
8.342
8.842
35.000
4.944
3.726
1.248
4.944
9.342
9.864
37.500
5.689
4.433
1.798
5.689
10.382
10.914
40.000
6.456
5.162
2.398
6.456
11.432
11.964
42.500
7.246
5.913
3.010
7.246
12.482
13.014
45.000
8.059
6.688
3.634
8.059
13.532
14.064
47.500
8.895
7.485
4.270
8.895
14.582
15.114
50.000
9.753
8.304
4.916
9.753
15.632
16.164
52.500
10.634
9.146
5.574
10.634
16.682
17.214
55.000
11.537
10.011
6.244
11.537
17.732
18.264
57.500
12.463
10.899
6.924
12.463
18.782
19.314
60.000
13.412
11.809
7.616
13.412
19.832
20.364
62.500
14.383
12.742
8.320
14.383
20.882
21.414
65.000
15.377
13.697
9.034
15.377
21.932
22.464
67.500
16.394
14.675
9.760
16.394
22.982
23.514
70.000
17.433
15.676
10.498
17.433
24.032
24.564
72.500
18.483
16.699
11.246
18.483
25.082
25.614
75.000
19.533
17.744
12.006
19.533
26.132
26.664
77.500
20.583
18.794
12.778
20.583
27.182
27.714
80.000
21.633
19.844
13.560
21.633
28.232
28.764
82.500
22.683
20.894
14.354
22.683
29.282
29.814
85.000
23.733
21.944
15.158
23.733
30.332
30.864
87.500
24.783
22.994
15.976
24.783
31.382
31.914
90.000
25.833
24.044
16.804
25.833
32.432
32.964
92.500
26.883
25.094
17.642
26.883
33.482
34.014
95.000
27.933
26.144
18.494
27.933
34.532
35.064
97.500
28.983
27.194
19.356
28.983
35.582
36.114
100.000
30.033
28.244
20.228
30.033
36.632
37.164

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

Anlage 2

Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

Inhalt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2. Erläuterungen
2.1 Allgemeines
2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung
2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag
2.4 Vorsorgepauschale
2.5 Feldlängen
2.6 Symbole
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.2 Ausgangsparameter
4. Interne Felder
5. Programmablaufplan Dezember 2024

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG die Berechnung für die Herstellung von Lohnsteuertabellen einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer mit Lohnstufen.

Der Programmablaufplan berücksichtigt folgende Änderungen durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024:

Entlastung durch

  • die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 und Nachholung ab bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum,

  • den erhöhten Kinderfreibetrag bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer und die Nachholung ab bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.

Aus Gründen der Vermeidung von Bürokratiekosten wird von Seiten der Verwaltung auch die (Weiter)Anwendung der auf Grundlage des Programmablaufplans vom (BStBl. I Seite 295) erstellten Tages-/Wochen-/Monats-/Jahres-Lohnsteuertabellen 2024 nicht beanstandet. In den Steuerklassen I bis IV ist hierbei die Lohnsteuer für im Dezember 2024 endende Lohnzahlungszeiträume in der Weise zu ermitteln, dass nach der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer zum Ausgleich der Anhebung des Grundfreibetrags von der Lohnsteuer ein fester Betrag abzuziehen ist. Dieser beträgt in den Steuerklassen I, II und IV bei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
einem täglichen Lohnzahlungszeitraum
1,13 Euro,
-
einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum
7,93 Euro,
-
einem monatlichen und einem jährlichen
Lohnzahlungszeitraum jeweils
34,00 Euro.

In der Steuerklasse III sind diese Abzugsbeträge zu verdoppeln. Negative Beträge dürfen nicht entstehen. Die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) sind ohne weitere Besonderheiten auf Grundlage der nach dem Programmablaufplan vom (a. a. O.) erstellten Tages-/Wochen-/Monats-/Jahres-Lohnsteuertabellen 2024 zu ermitteln.

Die Vereinfachungsregelung kann auch beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) angewandt werden, d. h., es sind von der Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV 34 Euro und in der Steuerklasse III 68 Euro abzuziehen, ohne dass negative Beträge entstehen dürfen. Zu den Zuschlagsteuern siehe oben.

Bei der Aufstellung wurde berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 % (2023: 1,6 %) beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,40 % beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 90.600 Euro (2023: 87.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 89.400 Euro (2023: 85.200 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind, und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung

Der „Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer“ ist an den „Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024“ angelehnt. So sind Felder und Unterprogramme häufig identisch.

2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag

Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) steuerfrei. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die Jahresbeträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 1/30 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den, den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht in den Fällen des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleiches nach § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG i.V.m. R 39b.8 LStR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist in der Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG).

Die vorstehende Regelung gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags entsprechend.

2.4 Vorsorgepauschale

Aus Vereinfachungsgründen werden bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die soziale Pflegeversicherung - der Beitragszuschlag für Kinderlose und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder (§ 55 Absatz 3 SGB XI) in keinem Fall berücksichtigt. Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ist immer auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen (s. § 242a SGB V) abzustellen (s. BT-Drs. 18/1529 vom , Seite 65 letzter Absatz).

Werden vom privat versicherten Arbeitnehmer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nachgewiesen, ist die Lohnsteuer in einer Nebenrechnung zu ermitteln. Dabei werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die nach den Lohnsteuertabellen für den tatsächlichen (Brutto-)Jahresarbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale gemindert. Von dem verbleibenden Betrag ist der typisierte Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen. Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss und die Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. die Mindestvorsorgepauschale) aus.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse III (keine Kinder, Beitragsbemessungsgrenze West) erhält einen Bruttojahresarbeitslohn von 75.000 Euro. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und privat kranken- und pflegeversichert. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 12.000 Euro im Jahr. Dazu erhält er einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle beträgt 9.068 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale ein Aufwand für gesetzliche Krankenund soziale Pflegeversicherung von 5.930 Euro berücksichtigt; der typisierte Arbeitgeberzuschuss beträgt in 2024 ebenfalls 5.930 Euro. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um den nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle berücksichtigten Aufwand für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und den typisierten Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Es verbleiben (12.000 Euro – 5.930 Euro – 5.930 Euro =) 140Euro, die den Bruttojahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Bruttojahresarbeitslohn von (75.000 Euro – 140 Euro =) 74.860 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse III 9.030 Euro.

Beispiel 2:

Ein Beamter in der Steuerklasse I ohne Kinder erhält einen Jahresarbeitslohn von 17.500 Euro. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 2.400 Euro im Jahr. Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle beträgt 424 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale bereits ein Aufwand von 1.900 Euro berücksichtigt. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um die nach der besonderen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale zu mindern. Es verbleiben (2.400 Euro - 1.900 Euro =) 500 Euro, die den Jahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Jahresarbeitslohn von (17.500 Euro – 500 Euro =) 17.000 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse I 331 Euro.

Für Fälle, in denen die Lohnsteuertabellen keine Möglichkeit zur Berechnung anbieten, wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de eine maschinelle Berechnung der Lohnsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen angeboten.

2.5 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.6 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
=
Wert nach unten abrunden (z. B. Euro ↓ = auf volle Euro abrunden)
=
Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent ↑ = auf volle Cent aufrunden)
=
„übertragen nach“ (Zuweisung)

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung,

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4)

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
KRV
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
2 = wenn nicht 0 oder 1
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw. 1,70 für 1,70 %) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = privat krankenversicherte Arbeitnehmer
PVS
0 = Pflegeversicherung außerhalb Sachsens
1 = Pflegeversicherung in Sachsen

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BVSP
Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigter Teil der Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen in Cent
LSTLZZ
Lohnsteuer im Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALOG
Obergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALUG
Untergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
TAGZ
Typisierter Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder. Sollen solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden. Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRV
allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
GFB
Grundfreibetrag in Euro
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden, in Euro
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll, in Cent
JWLSTA
Jahreswert Lohnsteuer vor Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
JWLSTN
Jahreswert Lohnsteuer unter Berücksichtigung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
JWSOLZA
Jahreswert Solidaritätszuschlag vor Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
JWSOLZN
Jahreswert Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
JWBKA
Jahreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer vor Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
JWBKN
Jahreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer unter Berücksichtigung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in Cent
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingverfahren
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SCHLEIFZ
Schleifenzähler für Differenzberechnung
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Krankenversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 5 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZRE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4O
Maßgeblicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes ZRE4O zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro
ZX, ZZX, HOCH, VERGL
Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro.

5. Programmablaufplan zum Erstellen der Lohnsteuertabellen für Dezember 2024 Tabellensteuerung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Allgemeine Jahreslohnsteuertabelle 2024 (Prüftabelle) [5] [6]unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Jahresbruttolohn (in Euro)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
373
551
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
651
828
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
925
1.102
12.500
12.492,00
12.527,99
0
0
0
0
1.202
1.380
15.000
14.976,00
15.011,99
0
0
0
0
1.476
1.653
17.500
17.496,00
17.531,99
141
0
0
141
1.782
2.118
20.000
19.980,00
20.015,99
544
0
0
544
2.528
3.060
22.500
22.500,00
22.535,99
994
145
0
994
3.386
3.918
25.000
24.984,00
25.019,99
1.485
504
0
1.485
4.233
4.765
27.500
27.468,00
27.503,99
1.990
940
0
1.990
5.080
5.612
30.000
29.988,00
30.023,99
2.518
1.436
0
2.518
5.939
6.471
32.500
32.472,00
32.507,99
3.053
1.940
226
3.053
6.758
7.218
35.000
34.992,00
35.027,99
3.611
2.466
564
3.611
7.510
7.990
37.500
37.476,00
37.511,99
4.176
3.000
934
4.176
8.280
8.780
40.000
39.996,00
40.031,99
4.764
3.556
1.350
4.764
9.092
9.608
42.500
42.480,00
42.515,99
5.358
4.119
1.798
5.358
9.920
10.452
45.000
45.000,00
45.035,99
5.976
4.706
2.286
5.976
10.779
11.311
47.500
47.484,00
47.519,99
6.600
5.299
2.778
6.600
11.626
12.158
50.000
49.968,00
50.003,99
7.239
5.906
3.278
7.239
12.473
13.004
52.500
52.488,00
52.523,99
7.902
6.538
3.792
7.902
13.331
13.863
55.000
54.972,00
55.007,99
8.571
7.175
4.304
8.571
14.178
14.710
57.500
57.492,00
57.527,99
9.263
7.837
4.834
9.263
15.037
15.568
60.000
59.976,00
60.011,99
9.962
8.504
5.362
9.962
15.883
16.415
62.500
62.496,00
62.531,99
10.699
9.209
5.916
10.699
16.759
17.291
65.000
64.980,00
65.015,99
11.514
9.989
6.524
11.514
17.706
18.237
67.500
67.500,00
67.535,99
12.360
10.799
7.150
12.360
18.666
19.198
70.000
69.984,00
70.019,99
13.211
11.616
7.778
13.211
19.612
20.144
72.500
72.468,00
72.503,99
14.081
12.452
8.412
14.081
20.558
21.090
75.000
74.988,00
75.023,99
14.983
13.318
9.068
14.983
21.518
22.050
77.500
77.472,00
77.507,99
15.890
14.190
9.722
15.890
22.465
22.996
80.000
79.992,00
80.027,99
16.829
15.094
10.394
16.829
23.424
23.956
82.500
82.476,00
82.511,99
17.772
16.004
11.068
17.772
24.371
24.902
85.000
84.996,00
85.031,99
18.732
16.945
11.760
18.732
25.331
25.863
87.500
87.480,00
87.515,99
19.678
17.889
12.450
19.678
26.277
26.809
90.000
90.000,00
90.035,99
20.638
18.849
13.160
20.638
27.237
27.769

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besondere Jahreslohnsteuertabelle 2024 (Prüftabelle) [7] unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Jahresbruttolohn (in Euro)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
439
616
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
749
926
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
1.055
1.232
12.500
12.492,00
12.527,99
0
0
0
0
1.365
1.543
15.000
14.976,00
15.011,99
22
0
0
22
1.672
1.849
17.500
17.496,00
17.531,99
424
0
0
424
2.271
2.803
20.000
19.980,00
20.015,99
954
118
0
954
3.315
3.846
22.500
22.500,00
22.535,99
1.567
571
0
1.567
4.373
4.905
25.000
24.984,00
25.019,99
2.195
1.132
0
2.195
5.416
5.948
27.500
27.468,00
27.503,99
2.846
1.744
0
2.846
6.460
6.936
30.000
29.988,00
30.023,99
3.528
2.388
328
3.528
7.396
7.874
32.500
32.472,00
32.507,99
4.223
3.045
758
4.223
8.344
8.846
35.000
34.992,00
35.027,99
4.952
3.734
1.252
4.952
9.354
9.876
37.500
37.476,00
37.511,99
5.692
4.436
1.800
5.692
10.387
10.919
40.000
39.996,00
40.031,99
6.466
5.171
2.404
6.466
11.445
11.977
42.500
42.480,00
42.515,99
7.251
5.918
3.014
7.251
12.488
13.020
45.000
45.000,00
45.035,99
8.071
6.699
3.642
8.071
13.547
14.079
47.500
47.484,00
47.519,99
8.901
7.491
4.274
8.901
14.590
15.122
50.000
49.968,00
50.003,99
9.754
8.305
4.916
9.754
15.633
16.165
52.500
52.488,00
52.523,99
10.642
9.154
5.580
10.642
16.692
17.224
55.000
54.972,00
55.007,99
11.540
10.014
6.246
11.540
17.735
18.267
57.500
57.492,00
57.527,99
12.473
10.908
6.932
12.473
18.794
19.325
60.000
59.976,00
60.011,99
13.416
11.813
7.620
13.416
19.837
20.369
62.500
62.496,00
62.531,99
14.396
12.753
8.328
14.396
20.895
21.427
65.000
64.980,00
65.015,99
15.384
13.703
9.038
15.384
21.938
22.470
67.500
67.500,00
67.535,99
16.409
14.689
9.770
16.409
22.997
23.529
70.000
69.984,00
70.019,99
17.441
15.684
10.502
17.441
24.040
24.572
72.500
72.468,00
72.503,99
18.485
16.701
11.246
18.485
25.083
25.615
75.000
74.988,00
75.023,99
19.543
17.754
12.012
19.543
26.142
26.674
77.500
77.472,00
77.507,99
20.586
18.797
12.780
20.586
27.185
27.717
80.000
79.992,00
80.027,99
21.645
19.856
13.568
21.645
28.244
28.775
82.500
82.476,00
82.511,99
22.688
20.899
14.356
22.688
29.287
29.819
85.000
84.996,00
85.031,99
23.746
21.957
15.168
23.746
30.345
30.877
87.500
87.480,00
87.515,99
24.790
23.001
15.980
24.790
31.388
31.920
90.000
90.000,00
90.035,99
25.848
24.059
16.814
25.848
32.447
32.979

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

BMF v. - IV C 5 - S 2361/19/10008 :012

Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1335
EStB 2024 S. 405 Nr. 11
GAAAJ-73861

1Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West.

2Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 1,70.

3In der Steuerklasse II gilt PVZ = 0, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1.

4Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1; PKPV = 0.

5Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West.

6Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 1,70.

7Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1.