BGH Urteil v. - II ZR 100/23

Partnerschaftsgesellschaft: Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten

Leitsatz

Bei der Partnerschaftsgesellschaft führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.

Gesetze: § 1 Abs 4 PartGG, § 6 Abs 3 PartGG vom , § 709 BGB vom , § 119 HGB vom

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 23 U 239/21vorgehend LG Frankfurt Az: 2-14 O 292/20

Tatbestand

1Der Kläger ist neben dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 4 Gründungspartner der am gegründeten B.        Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Frankfurt am Main (im Folgenden: Partnerschaftsgesellschaft), der zwischenzeitlich auch die Beklagten zu 2 und zu 3 als Partner angehören.

2§ 4 Nr. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Partnerschaftsgesellschaft lautet wie folgt:

"Die Partnerversammlung wird vom Managing Partner einberufen."

3Mit einem auch an den Kläger gerichteten Schreiben vom lud der Beklagte zu 4 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am ein. Die Einladung sah als Tagesordnungspunkt den Ausschluss des Klägers vor.

4Der Beschuss über den Ausschluss des Klägers mit sofortiger Wirkung wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1 bis 4 in Abwesenheit des Klägers gefasst.

5Der Kläger hat unter anderem die Feststellung beantragt, dass der in der Gesellschafterversammlung vom gefasste Beschluss über seinen Ausschluss nichtig ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses weiter.

Gründe

6Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt, die Einberufung zur Gesellschafterversammlung am weise keine formellen Mängel auf. Der Einwand des Klägers, die Einberufung sei nicht durch den damaligen Managing Partner erfolgt, sei unerheblich. Etwaige Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Personengesellschaften nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst sei. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschlussinhalt ein anderer gewesen wäre, wenn der Managing Partner, wie nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, eingeladen hätte und nicht der Beklagte zu 4.

8II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es sei unerheblich, ob der Managing Partner der Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung am eingeladen habe. Bei der Partnerschaftsgesellschaft führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.

91. In der Partnerschaftsgesellschaft gelten für die Behandlung von Beschlussmängeln die zum Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze (vgl. , ZIP 2013, 1021 Rn. 7 f., 14; Urteil vom - II ZR 24/13, ZIP 2014, 1019 Rn. 13 f.). Bei der Personengesellschaft führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse (, BGHZ 201, 216 Rn. 12; Urteil vom - II ZR 231/15, juris Rn. 15; Urteil vom - II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 30).

102. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Beschlusses mit der Begründung, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschlussinhalt ein anderer gewesen wäre, wenn der Managing Partner, wie nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, eingeladen hätte und nicht der Beklagte zu 4. Darauf, ob die Einladung durch einen Unbefugten das Zustandekommen des auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses beeinflusst hat, kommt es nicht an.

11a) Abweichend von dem im Personengesellschaftsrecht vor der Reform durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz allgemein vorherrschenden Grundsatz der Nichtigkeit mangelhafter Beschlüsse (, ZIP 2013, 1021 Rn. 14; Urteil vom - II ZR 105/13, ZIP 2015, 778 Rn. 20 f.; Beschluss vom  - I ZB 13/21, ZIP 2022, 124 Rn. 17 - Schiedsfähigkeit IV mwN; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 714 Rn. 72), können Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung zwar nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Wird dieser "Dispositionsschutz" verletzt, liegt ein zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führender schwerwiegender Mangel vor. Der Verfahrensmangel führt aber nur zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist (, WM 1983, 1407, 1408; Urteil vom - II ZR 24/13, ZIP 2014,1019 Rn. 13; Urteil vom - II ZR 105/13, ZIP 2015, 778 Rn. 22).

12b) Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die Einberufung durch einen Unbefugten nicht übertragbar.

13aa) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsformübergreifend zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse (vgl. BGH, Urteil vom16. Dezember 1953 - II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, 236 f.; Urteil vom26. Oktober 1955 - VI ZR 90/54, BGHZ 18, 334, 337; Urteil vom - II ZR 123/59, WM 1961, 799; Urteil vom - II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 2; Urteil vom - II ZR 250/12, BGHZ 201, 216 Rn. 12; Urteil vom - II ZR 231/15, juris Rn. 15; Urteil vom - II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 30; Urteil vom - II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 13; Urteil vom - II ZR 220/22, ZIP 2024, 567 Rn. 17).

14bb) Bei der Einberufung durch einen Unbefugten liegt kein bloßer Formmangel vor. In diesem Fall fehlt vielmehr ein Mindesterfordernis der Gesellschafterversammlung (vgl. ,BGHZ 11, 231, 236 f.; Urteil vom – VI ZR 90/54, BGHZ 18, 334, 338). Die Ladung durch einen Unbefugten kommt einer Nichtladung gleich und kann vom Geladenen unbeachtet bleiben, ohne dass ihm hieraus nachteilige Rechtsfolgen erwachsen dürfen. Die Beachtung der Ladungsbefugnis dient damit der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafterrechts, seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft (vgl. , ZIP 2006, 707 Rn. 13;Beschluss vom - IX ZB 32/15, ZIP 2016, 817 Rn. 21; jeweils zur GmbH; Urteil vom - II ZR 76/21, ZIP 2023, 467 Rn. 30; Schäfer, ZIP 2021, 1527, 1531).

15cc) Im Hinblick auf das Gewicht der drohenden Rechtsbeeinträchtigung bei Ladung durch einen Unbefugten ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann kein Grund für eine andere Beurteilung ersichtlich, wenn es sich, wie vorliegend, um eine personalistisch geprägte Gesellschaft handelt. Dies wird bestätigt durch einen vergleichenden Blick in das Kapitalgesellschaftsrecht. Bei der Aktiengesellschaft und bei der GmbH, auf welche die aktienrechtlichen Grundsätze in ständiger Rechtsprechung übertragen werden, hat die Nichtigkeit eines auf einer durch einen Unbefugten einberufenen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses ihren Niederschlag in § 241 Nr. 1, § 121 Abs. 2 AktG gefunden, ohne dass danach differenziert wird, ob es sich um eine Gesellschaft mit einem kleinen oder einem großen Gesellschafterkreis handelt.

162. Nach § 4 Nr. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Partnerschaftsgesellschaft wird die Gesellschafterversammlung vom Managing Partner einberufen. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen hat der Kläger behauptet, der einberufende Beklagte zu 4 sei nicht Managing Partner der Sozietät gewesen. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellung getroffen, sondern ausgeführt, sofern der Kläger mit der Berufung rüge, es habe nicht der Managing Partner für die Versammlung eingeladen, sei dies unerheblich. Wenn das Berufungsgericht zu Tatsachen keine Feststellungen getroffen hat, ist bei der revisionsrechtlichen Prüfung die Richtigkeit des Sachvortrags des Revisionsklägers im Berufungsverfahren zu unterstellen (vgl. ­ VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 28; Urteil vom ­ V ZR 112/22, juris Rn. 33; Urteil vom - II ZR 211/21, NZG 2024, 482 Rn. 24).

17III. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO. Der Beklagte zu 4 kann in der Beurteilung durch den Senat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht für den Fall als zur Einberufung der Gesellschafterversammlung befugt angesehen werden, dass es im Einberufungszeitpunkt keinen Managing Partner gegeben hat.

18Zum einen ist auch das nicht festgestellt, sondern nur davon auszugehen, dass der Beklagte zu 4 nicht Managing Partner war. Ob und unter welchen Umständen andere Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft eine Gesellschafterversammlung einberufen dürfen, wenn ein Managing Partner fehlt, kann zum anderen nur durch eine nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Gesellschaftsvertrags bestimmt werden, die weitgehend in der Verantwortung des Tatrichters liegt (, BGHZ 203, 77 Rn. 15; Urteil vom - II ZR 141/19, ZIP 2020, 2117, 2119 Rn. 30).

19IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich auch mit den weiteren Rügen der Parteien auseinandersetzen müssen, zu denen Stellung zu nehmen der Senat zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung hat.

Born                         Bernau                         B. Grüneberg

           Sander                              Adams

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160724UIIZR100.23.1

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1985 Nr. 36
BB 2024 S. 2385 Nr. 42
DB 2024 S. 2217 Nr. 36
DB 2024 S. 2618 Nr. 43
DB 2024 S. 2618 Nr. 43
DNotZ 2024 S. 874 Nr. 11
DStR 2024 S. 2235 Nr. 39
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 36
GmbHR 2024 S. 1087 Nr. 20
NJW 2024 S. 9 Nr. 37
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2024 S. 2534
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2024 S. 2534
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2024 S. 2535
WM 2024 S. 1672 Nr. 36
ZIP 2024 S. 2085 Nr. 36
ZIP 2024 S. 2923 Nr. 50
ZIP 2024 S. 2923 Nr. 50
ZIP 2024 S. 4 Nr. 35
ZAAAJ-73833