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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7055/24

Gesetze: FGO § 114, EStG § 62 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 81 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 24

Kindergeldanspruch einer ukrainischen Staatsangehörigen, die sich mit ihrer Familie als Kriegsflüchtling in Deutschland aufhält

Aussetzung der Abschiebung

kein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vor dessen Ablauf

Leitsatz

1. Im summarischen Verfahren spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber typisierend vermuten durfte, dass bloße Duldungen eine geringere Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaften Aufenthalt im Inland begründen als Aufenthaltserlaubnisse, jedenfalls, wenn – wie im Streitfall – der Aufenthalt erst ca. 2 Jahre dauerte.

2. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt vom Zeitpunkt seines Ablaufs fort, wenn der Ausländer vor dem Ablauf dessen Verlängerung beantragt hatte, und zwar bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Während des Bestehens der Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besteht auch die Kindergeldberechtigung des Ausländers fort.

3. Ein Kindergeldanspruch besteht hingegen nicht mehr, wenn es der Ausländer versäumt, vor dem Ablauf des Aufenthaltstitels dessen Verlängerung zu beantragen, und ihm danach nur eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt wird.

Fundstelle(n):
DAAAJ-73810

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.06.2024 - 7 V 7055/24

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